Vorsicht Abmahnungen

Aktuelle Gerichtsurteile zu Bild- und Videorechten im Internet

5.3.2015 von Vilma Niclas

Man sieht einen lustigen Film im Netz, will ihn Freunden zeigen und klickt auf "Teilen". Doch aufgepasst: Nicht immer ist das erlaubt. Gleiches gilt für Fotos und Filme von Personen. Auch im Abmahn-Dschungel der Web-Videos gilt es, wichtige Regeln zu beachten. Was Sie beim Einbetten, Framing und Co. beachten müssen.

ca. 5:35 Min
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Im Abmahn-Dschungel der Web-Videos gilt es, wichtige Regeln zu beachten.
© shutterstock / Feel Photo Art

Ein Hersteller von Wasserfiltersystemen ließ aufwendig ein Werbevideo produzieren und besaß auch alle Rechte daran. Besucher konnten es auf seiner Website ansehen. Ein findiger Konkurrent dachte sich: "Ein schönes Werbevideo, das passt auch gut in meine Website." Er band es, ohne vorher nachzufragen, in seine Website ein - und zwar über einen direkten Link auf das Video bei YouTube, über sogenanntes "Framing" (siehe Kasten links) oder "Inline-Frames".

Der Rechteinhaber war davon verständlicherweise nicht begeistert und verklagte seinen Konkurrenten auf Unterlassung und Schadensersatz. Er meinte, das Video sei bei YouTube nicht mit seiner Einwilligung veröffentlicht worden. Das Verhalten des Konkurrenten sei eine Urheberrechtsverletzung.

Rechtssicherheit erreicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte in diesem Fall eine richtungsweisende Entscheidung. Auf rechtliche Probleme wie dieses stoßen vielen Webworker oder Hobby-Videoblogger, die Filmmaterial produzieren oder verlinken. Denn bereits beim Filmen können Sie in rechtliche Fallen tappen. Wer also vorhat, Filme im Web zu veröffentlichen oder weiterzuverarbeiten, sollte sich über die Rechtslage im Klaren sein.

Die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber, ob das Framing von fremden Inhalten, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, fiel am 21. Oktober (AZ: C-348/13): Das Einbetten von fremden YouTube-Videos in die eigene Webseite mithilfe eines Inline-Frames sei keine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn man auf den ersten Blick nicht sieht, dass das Video auf einer anderen Seite veröffentlicht ist. Es sei erlaubt, fremde Inhalte mittels Link im Hintergrund (Framing) in die eigene Seite einzubinden. "Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben", meint der EuGH in der Entscheidung.


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Das Einbetten Ihrer Videos können Sie in den Einstellungen bei YouTube verhindern.
© pcgo

Weiter stellt der EuGH Hindarauf ab, dass für die Wiedergabe kein anderes spezielles technisches Verfahren genutzt werde, als bei der ursprünglichen Wiedergabe. Nun wird der Bundesgerichtshof mit dieser Leitlinie des EuGH erneut über den konkreten Sachverhalt entscheiden. So ganz überrascht das Urteil nicht. Der EuGH hatte bereits am 13. Februar 2014 (EuGH C-466/12) zu einer ähnlichen Frage zu Links in dem Verfahren Svensson entschieden: Es sei urheberrechtlich zulässig, einen direkten Hyperlink auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu setzen, ohne den Rechteinhaber vorher zu fragen.

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Ein anklickbarer Link verweise nur auf einen bereits veröffentlichten Artikel, mache ihn aber nicht einem "neuen Publikum" zugänglich und nutze keine neue Technik. In dem Fall ging es um eine Linkliste mit Links zu Presseartikeln, also nicht um das direkte Einbetten von Inhalten per Hyperlink. Wichtig könnte vor dem BGH im aktuellen Fall werden, dass das Video bei YouTube nach Angaben des Klägers ohne seine Erlaubnis eingestellt worden war. Der EuGH stellt darauf ab, dass die erstmalige Wiedergabe mit Erlaubnis geschehen sein muss.

Je nach Inhalt der Klage kann in ähnlichen Fällen auch das Werberecht das Framen verbieten, wenn man den Konkurrenten damit nachweislich behindert, nachahmt oder Verwechslungsgefahr begründet. Betreibt man eine Website zu geschäftlichen Zwecken, kann das Framing eine Markenrechtsverletzung darstellen. Es kommt entscheidend darauf an, in welchem Kontext und mit welchen Worten fremder Inhalt eingebettet wird, und was zu sehen ist. Teilen Sie ein Video, indem eine Person abgebildet ist, die nichts davon weiß, kann dies eine Straftat sein.

Dashcam
Dashcams, die an der Frontscheibe des Autos befestigt sind und permanent den Verkehr filmen, sind in Deutschland rechtlich umstritten.
© pcgo

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Folgen für Urheber und Nutzer. Nutzer können zwar aufatmen, sollten sich aber dennoch mit Respekt im Netz bewegen. Achten Sie darauf, ob das Video, welches Sie teilen, erstmals rechtmäßig veröffentlicht worden ist. Dies ist nicht immer leicht festzustellen. Es heißt also wie bisher: Fragen Sie im Zweifel beim Urheberrechtsinhaber vorher an, bevor Sie das Video in Ihren Blog einbetten. Der versteckte Link entbindet zudem nicht davon, den Urheber des Werkes zu nennen. Man sollte darauf achten, dass der Urheber im Werk genannt ist oder eine Bildunterschrift einfügen.

Tipp: Man verliert mit dem Urteil des EuGH maßgeblich die Kontrolle darüber, wie und wo sich eigene Inhalte im Netz verbreiten. Verhindern Sie mithilfe einer einfachen technischen Einstellung bei YouTube, dass ein Video auf anderen Seiten eingebettet wird: Gehen Sie in die erweiterten Einstellungen eines YouTube-Videos und entfernen das Häkchen vor Einbetten zulassen.

Fotos und Texte im Web und bei Facebook

Das Urteil gilt auch für das Einbinden von Fotos und Texten. Dies könnte dazu führen, dass man künftig auf Vorschaubilder aus Bilderdatenbanken per Frame verlinken und so die Website illustrieren kann. Dies hätte gravierende Folgen für Bilderdatenbanken und könnte bewirken, dass Vorschaubilder künftig nicht mehr ohne vorherige Anmeldung als Vorschau zu sehen sind. Bei Fotos kann man in der htaccess-Datei verhindern, dass diese auf fremden Seiten eingebettet werden.

Video
Erst jetzt rechtssicher: das Einbetten von fremden YouTube-Videos z.B. bei Facebook.
© Youtube

Diese Datei können Sie im document root der Webseite oder in dem Ordner, in dem sich die Bilder befinden, anlegen. Bei Facebook erscheinen automatisch Bilder aus dort verlinkten Beiträgen in dem Facebookprofil als Vorschaubilder. Ob dies zulässig ist, hängt davon ab, was technisch im Hintergrund geschieht. Kopiert Facebook die Bilder, wäre dies nicht erlaubt, ohne dass der Rechteinhaber zuvor einwilligt. Lädt Facebook nur den Link per Inline-Frame, entspräche dies den zulässigen urheberrechtlichen Kriterien des EuGH, sofern der Nutzer damit nicht gegen Marken- oder Werberecht verstößt. Auf Nummer sicher geht man, indem man die Vorschau abschaltet.

Dashcams an der Frontscheibe

Dashcams sind Kameras an der Windschutzscheibe des Autos, die den Straßenverkehr filmen. Datenschützer kritisieren diese versteckte Vorratsdatenspeicherung und drohen mit Bußgeldern. Man filmt fremde Autos, deren Kennzeichen sowie Fußgänger und Insassen, die davon nichts ahnen. Das Amtsgericht München entschied am 13. August 2014 (Az. 345 C 5551/14): Derartige Fotoaufnahmen seien nicht vor einem Zivilgericht als Beweismittel verwertbar. Die Aufnahme verstoße gegen das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), sei eine Straftat und sei zudem ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Lesetipp: Die richtigen Facebook-Einstellungen für mehr Datensicherheit

Dies sei eine permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs und nach dem Bundesdatenschutzgesetz verboten. In einem Strafprozess kann es anders aussehen. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach erachtete diese Kameras für unzulässig. Es dürften keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, wie bei YouTube und Facebook oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln, VG Ansbach Urteil 12. August 2014 (Az.: AN 4 K 13.01634). Mit einer Dashcam kann man sich selbst schaden, wenn etwa die Polizei die Kamera nach einem Unfall beschlagnahmt, und man sich damit mit Beweisen strafrechtlich selbst belastet.

Google Glass
Sie müssen es sich nicht gefallen lassen, von einem Glass-Träger gefilmt zu werden.
© Google

Nehmen Sie Passanten die Google-Brille von der Nase

Google Glass ist eine Brille, die das Gegenüber völlig unbemerkt filmen und aufzuzeichnen vermag, was die eigenen Augen sehen. Das KUG verlangt in § 22: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden..." Das populäre eigenmächtige Fotografieren von identifizierbaren Personen, ohne diese zuvor zu fragen, verbietet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach kann man selbst darüber bestimmen, wer Daten über die Person aufzeichnet, es sei denn ein Gesetz erlaubt dies ausdrücklich.

Fragt man nicht, begeht man eine Straftat nach § 33 KUG und kann zudem abgemahnt werden. Kommt Ihnen künftig jemand mit einer Google Brille entgegen, können Sie diesen nach seinen Personalien fragen (§ 127 STPO) und ihn dafür festhalten oder in Notfällen, Notwehr üben, statt sich selbst künftig auf der Straße zu verhüllen. Nehmen Sie ihm also die Brille bestimmt und höflich von der Nase, wenn Anlass besteht, dass er sie filmt und dies nicht unterlässt, oder weisen Sie ihn anderweitig auf diese Straftat hin. Den Verstoß nach § 33 KUG muss man binnen drei Monaten nach Kenntnis anzeigen.

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